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§ 3 Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.2018

Organisation und Leitung der Grundausbildung

§ 3.

(1) Für die im § 1 angeführte Grundausbildung hat das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Sinne einer vorausschauenden Planstellenbewirtschaftung nach Maßgabe der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz. Dieses kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Durchführung sowie der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 13 zweiter Satz des Strafvollzugsgesetzes – StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Strafvollzugsreorganisationsgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 13/2015) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

Schlagworte

Dienstaufsicht, Strafvollzug

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20008804

Dokumentnummer

NOR40208488

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