§ 3 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Organisation der Grundausbildung

§ 3.

Die Personalabteilung des Rechnungshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20002911

Dokumentnummer

NOR40044799

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