Organisation der Grundausbildung
§ 3.
Die Personalabteilung des Rechnungshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Gesetzesnummer
20002911
Dokumentnummer
NOR40044799
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