§ 3 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Leitung der Grundausbildungslehrgänge

§ 3.

(1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für den Exekutivdienst obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schul(ungs)abteilung eingerichtet ist.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 2a obliegt

  1. 1. für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der
  1. 2. für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für
  1. 3. für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres

(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002072

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