Leitung der Grundausbildungslehrgänge
§ 3.
(1) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für den Exekutivdienst obliegt jener Dienstbehörde, bei der die Schul(ungs)abteilung eingerichtet ist.
(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 2a obliegt
- 1. für den Gendarmeriedienst dem Kommandanten der
- Gendarmeriezentralschule Mödling,
- 2. für den Sicherheitswachdienst dem vom Bundesminister für
- Inneres bestellten Lehrgangsleiter und
- 3. für Kriminalbeamte dem vom Bundesminister für Inneres
- bestellten Lehrgangsleiter.
(3) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge für die Verwendungsgruppe E 1 obliegt dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
20000229
Dokumentnummer
NOR40002072
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