§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in den Justizanstalten und in der Bewährungshilfe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 20 Abs. 4, BGBl. II Nr. 129/2011

§ 3.

(1) Die Schulung am Arbeitsplatz dauert ein Jahr und ist als geschlossener Ausbildungszeitraum zu gestalten, innerhalb dessen der Bedienstete Justizanstalten (Geschäftsstellen für Bewährungshilfe) zu Dienstleistungen zugewiesen wird. Die Auswahl der Ausbildungsstellen ist so zu treffen und die Zeit der Zuteilung jeweils so zu bemessen, daß der Bedienstete möglichst viele Arbeitsbereiche der für ihn vorgesehenen Verwendung gründlich kennenlernt. Der Bedienstete soll dabei nicht nur mit den Grundlagen der einzelnen Verwaltungstätigkeiten vertraut gemacht, sondern auch so viel wie möglich zur praktischen und weitgehend selbständigen Arbeit in seinen künftigen Aufgabengebieten herangezogen werden.

(2) Der Leiter der Ausbildungsanstalt (Geschäftsstelle) hat dem Bundesministerium für Justiz jeweils nach Beendigung der Zuteilung mit dem Bericht über die Enthebung vom Dienst einen ausführlichen Bericht über die Art und den Erfolg der Verwendung des in Ausbildung stehenden Bediensteten vorzulegen.

(3) Ergibt sich aus diesem Bericht, daß der Bedienstete nicht mit wenigstens zufriedenstellendem Arbeitserfolg an der Ausbildungsstelle tätig war, gilt die Ausbildungszeit an dieser Ausbildungsstelle als nicht erfolgreich zurückgelegt und ist wie versäumte Ausbildungszeit zu werten. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008520

Dokumentnummer

NOR12099896

alte Dokumentnummer

N61982116280

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