§ 3.
(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:
1. a) Österreichische Verfassung und Behörden- )
organisation )
b) Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich )
Personalvertretungsrecht) der Bundesbe- )
diensteten )
c) Grundzüge der Haushaltsvorschriften des )
Bundes ) für alle
2. Sozialrecht ) Verwen-
3. Wirtschafts- und Sozialpolitische Grundlagen für ) dungen
den Sozialdienst )
4. Soziologische und psychologische Grundlagen für )
den Sozialdienst )
5. Arbeitsmedizinische Grundlagen für den Sozial- )
dienst )
6. Gesprächs- und Kundendienstverhalten )
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7. Beratungs- und Vermittlungs-
dienst (Arbeitsmarktservice)
8. Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-
9. Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung
der Arbeitsmarktverwaltung
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10. Versorgungswesen
11. Behinderteneinstellung und für den Dienst im Versorgungs-
-betreuung und Behindertenwesen
12. Sozialberatung und
Verfahrensrecht
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13. Aufgaben, Organisation und Ver-
fahren der Arbeitsinspektion
14. Technischer und arbeitshygieni-
scher Arbeitnehmerschutz, Ar- für den Dienst in der Arbeits-
beitsvorgänge und Arbeitsver- inspektion
fahren
- 15. Verwendungsschutz
(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Hat einer Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Behindertenbetreuung
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008459
Dokumentnummer
NOR12104899
alte Dokumentnummer
N6199013475J
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