§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Praktische Verwendung

§ 3.

(1) Die praktische Verwendung soll den Bediensteten mit dem Aufbau, den Aufgaben und dem Arbeitsablauf im Bereich der Finanzverwaltung bekanntmachen. Die hiezu erforderliche Schulung des Bediensteten am Arbeitsplatz hat grundsätzlich mit dem Dienstantritt in der Finanzverwaltung zu beginnen.

(2) Die praktische Verwendung ist durch eine Einführung in die Grundzüge des Abgabenwesens des Bundes und die Grundzüge der Organisation der Finanzverwaltung zu ergänzen, die am Beginn der praktischen Verwendung erfolgen soll (Einführungslehrgang). Der Einführungslehrgang findet, soweit durch den Bundesminister für Finanzen nicht anderes bestimmt wird, am Bildungszentrum der Finanzverwaltung statt, welches bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichtet ist. Der Einführungslehrgang soll mindestens fünf Wochen dauern.

(3) Die Zuweisung zum Einführungslehrgang erfolgt von Amts wegen durch die zuständige Finanzlandesdirektion.

(4) Die praktische Verwendung einschließlich Einführungslehrgang hat mindestens acht Monate zu dauern. Unterbrechungen aus wichtigen dienstlichen und persönlichen Gründen sind zulässig. Über die Schulung am Arbeitsplatz ist für jeden Bediensteten ein Ausbildungsnachweis zu führen.

(5) Weist ein Bediensteter auf Grund seiner bisherigen Verwendung im Bundesdienst bereits einschlägige Fachkenntnisse bedeutenden Umfangs auf, so kann die zuständige Finanzlandesdirektion auf Antrag des Bediensteten die Schulung am Arbeitsplatz entsprechend verkürzen.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10008834

Dokumentnummer

NOR12106487

alte Dokumentnummer

N6199224291J

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