§ 3 Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 (Justizanstalten)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Organisation und Leitung der Grundausbildung

§ 3

(1) Für die in § 1 angeführten Grundausbildungen hat die Vollzugsdirektion als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen.

(2) Die Leitung der Grundausbildungslehrgänge obliegt der Vollzugsdirektion. Diese kann sich hinsichtlich der unmittelbaren organisatorischen Vorbereitung und Durchführung (einschließlich eines allfälligen Auswahlverfahrens nach § 5) sowie hinsichtlich der allenfalls erforderlichen Wahrnehmung der unmittelbaren Dienst- und Fachaufsicht der Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug (§ 12 Abs. 2 letzter Satz des Strafvollzugsgesetzes - StVG, BGBl. Nr. 144/1969) bedienen. Mit der Leitung jedes Grundausbildungslehrgangs ist eine fachlich und pädagogisch geeignete Person zu betrauen.

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