§ 3 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Stammdatenmeldung

§ 3

(1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:

  1. 1. Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
  2. 2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
  3. 3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 27 Abs. 3 BWG) und deren Identnummer und Bezeichnung;
  4. 4. die Zusammensetzung der wirtschaftlichen Einheit.

(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:

  1. 1. Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
  2. 2. Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;

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