§ 3 Großkreditmeldungs-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Stammdatenmeldung

§ 3

(1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:

  1. 1. Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
  2. 2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
  3. 3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden, die ausschließlich durch § 27 Abs. 4 Z 2 begründet ist, kann unterbleiben.

(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:

  1. 1. Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
  2. 2. Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;

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