Stammdatenmeldung
§ 3
(1) Die Stammdatenmeldung hat zu enthalten:
- 1. Name (protokollierter Firmenwortlaut), Geburtsdatum oder Firmenbuchnummer, Rechtsform, Sitz, Sitzstaat und Anschrift des Kreditnehmers sowie der Kreditnehmergruppe; weiters ist anzugeben, ob der Kreditnehmer ein Kreditinstitut ist;
- 2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekanntgegebene Identnummer des Kreditnehmers (der Kreditnehmergruppe);
- 3. die Zugehörigkeit des Kreditnehmers (Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 und 4a BWG sowie deren Identnummer, Bezeichnung und Zusammensetzung; die Angabe der Zugehörigkeit eines Kreditnehmers (einer Kreditnehmergruppe) zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 BWG, bei der das kreditgewährende Kreditinstitut die Konzernmutter ist, sowie zu einer Gruppe verbundener Kunden gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 BWG, kann unterbleiben.
(2) Eine Stammdatenmeldung ist zu erstatten bei:
- 1. Erstmeldung eines Kreditnehmers oder einer Kreditnehmergruppe;
- 2. Änderungen in den Stammdaten eines bereits gemeldeten Kreditnehmers oder einer bereits gemeldeten Kreditnehmergruppe;
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