§ 3 GrekoG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

Grenzübergangsstelle

§ 3.

(1) Grenzübergangsstellen sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist die Stelle oder das Gebiet zu bezeichnen; außerdem sind

  1. 1. die Verkehrszeiten und
  2. 2. der Benützungsumfang, insbesondere Beschränkungen der Zulässigkeit des Grenzübertritts auf bestimmte Menschen, Menschengruppen, Verkehrsarten oder örtliche Bereiche, wie Touristenzonen oder Wanderwege

    festzusetzen. Mit der Verordnung kann die Landespolizeidirektion ermächtigt werden, bei Grenzübergangsstellen für den Verkehr zu Lande oder zu Wasser ihrerseits die Verkehrszeiten innerhalb eines vorgegebenen Rahmens mit Verordnung festzusetzen, soweit dies deshalb zweckmäßig ist, weil die Grenzübergangsstelle je nach Jahreszeit, Wochentag und Witterung unterschiedlich in Anspruch genommen wird.

(2) Sofern mit Verordnungen gemäß Abs. 1 Grenzübergangsstellen im Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftverkehr festgelegt werden, bedürfen sie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst.

(3) Die Landespolizeidirektion ist ermächtigt, durch Verordnung vorübergehend Grenzübergangsstellen festzulegen, wenn dies für die zweckmäßige Durchführung kurz dauernder grenzüberschreitender Vorhaben, wie etwa Katastrophenübungen, Sportveranstaltungen, Verkehrsumleitungsmaßnahmen oder land- und forstwirtschaftliche Arbeiten erforderlich ist. Die Verkehrszeiten und der Benützungsumfang sind entsprechend dem Bedarf festzulegen. Soweit sich solche Verordnungen auf Flugplätze beziehen, ist ihre Geltung auf vier Wochen nach Inkrafttreten beschränkt.

(4) Außerdem ist die Landespolizeidirektion ermächtigt, aus den in Abs. 3 genannten Gründen die Verkehrszeiten und den Benützungsumfang einer gemäß Abs. 1 festgelegten Grenzübergangsstelle mit Verordnung einzuschränken oder zu erweitern; Abs. 3 vorletzter und letzter Satz gilt. Solche Verordnungen dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres kundgemacht werden.

(5) Bei Erlassung dieser Verordnungen (Abs. 1 bis 4) ist neben der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit auf die wirtschaftliche und verkehrspolitische Bedeutung, die voraussichtliche Dichte des Grenzverkehrs sowie die Möglichkeit, mit den vorhandenen personellen Ressourcen den gebotenen Grenzkontrollstandard zu sichern, die Zulässigkeit des Grenzverkehrs nach zoll- oder luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, die Interessen der militärischen Landesverteidigung, die Beziehungen zum Nachbarstaat sowie bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.

(6) Ist in Verordnungen nach Abs. 1 oder 3 sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen nach § 14 Abs. 1 der Grenzübertritt auf einen bestimmten örtlichen Bereich zu beschränken, so kann dieser auch dadurch festgelegt werden, daß in der Umschreibung auf Wegmarkierungen oder andere geeignete Zeichen im Gelände Bezug genommen wird.

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