Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.
(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (§ 4), Fachzeichnen (§ 5) sowie Fachkalkulation (§ 6) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in einer Stunde, im Gegenstand Fachzeichnen in eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachkalkulation in einer halben Stunde erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach eineinhalb Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach zwei Stunden und im Gegenstand Fachkalkulation nach einer Stunde zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 7), Arbeitskunde (§ 8) sowie Fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007639
Dokumentnummer
NOR12084944
alte Dokumentnummer
N5199529854L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)