§ 3 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Vgl. die materielle Derogation durch § 6 Abs. 1 der Gerichtsverfassungsnovelle 1921, BGBl. Nr. 422, sowie durch das RDG, BGBl. Nr. 305/1961.

§. 3.

Die richterlichen Hilfsbeamten sind theils auf bestimmte Dienstorte, theils lediglich für den Sprengel des Oberlandesgerichtes ernannt. Zu den ersteren gehören die Rathssecretäre und Gerichtsadjuncten, solange ihnen nicht das Stimmrecht ertheilt wurde oder sie nicht als Einzelrichter bestellt sind, zu den letzteren die Auscultanten und die für den ganzen Oberlandesgerichtssprengel in bestimmter Anzahl ernannten Gerichtsadjuncten. Diese Anzahl darf in keinem Oberlandesgerichtssprengel den sechsten Theil der auf einen bestimmten Dienstplatz ernannten Gerichtsadjuncten übersteigen; Adjunctenstellen, die aus besonderen Gründen nur vorübergehend zur Besetzung gelangen, sind in diese Zahl nicht einzurechnen.

Den richterlichen Hilfsbeamten können alle jene Geschäfte des streitigen oder außerstreitigen Verfahrens, sowie des Strafverfahrens übertragen werden, welche nicht eine richterliche Entscheidung enthalten. Die Geschäfte des Untersuchungsrichters, des beauftragten oder ersuchten Richters dürfen Auscultanten nicht übertragen werden.

Schlagworte

Ratssekretär, Gerichtsadjunkt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000078

alte Dokumentnummer

N1189613434P

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