§ 3 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Stundenwerte – Monatserhebungen

§ 3

Jeweils für den Zeitraum des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind vom Marktgebietsmanager im Marktgebiet Ost als stündliche Werte pro Gastag zu melden:

  1. 1. Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 für alle maßgeblichen Punkte der Fernleitungsnetze gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 36, sowie für die Ein- und Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz in Speicheranlagen gemäß § 74 Abs. 2 GWG 2011:
  1. a. die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in kWh/h;
  2. b. die gesamte kontrahierte Kapazität in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher Kapazität gemäß GMMO-VO 2012 und § 2 Abs. 1 Z 6 und § 2 Abs. 1 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013, BGBl. II Nr. 309/2012 idgF, und unterbrechbarer Kapazität;
  3. c. die gesamte nominierte Kapazität in kWh/h zum letzten Renominierungszeitpunkt, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;
  4. d. die tatsächlichen gemessenen Lastflüsse in kWh/h, getrennt nach vertraglich verbindlicher und unterbrechbarer Kapazität;
  1. 2. Netzpuffer (Linepack) gem. § 29 Abs. 2 GMMO-VO 2012 in kWh;
  2. 3. Marktgebietssaldo gem. § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 in kWh/h;
  3. 4. Ausgleichsenergiebeschaffung über Virtuellen Handelspunkt (Börse):
  1. a. jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 4 GMMO-VO 2012 zum Ausgleich der Tagesunausgeglichenheiten einzelner Bilanzgruppen kauft oder verkauft, in kWh/h je Bilanzgruppe, getrennt nach Kauf und Verkauf;
  2. b. jeweils die Handelsmengen der standardisierten Produkte, die der Marktgebietsmanager gemäß § 26 Abs. 7 GMMO-VO 2012 für die untertätige Strukturierung kauft oder verkauft, in kWh/h und der jeweilige Preis in Euro/MWh, getrennt nach Kauf und Verkauf;
  1. 5. Bilanzielle Ausgleichsenergie gemäß § 26 Abs. 6 Z 1 GMMO-VO 2012 je Bilanzgruppe, getrennt nach Überlieferung (positive Abweichung vom Fahrplan) und Unterlieferung (negative Abweichung vom Fahrplan) in kWh/h und Strukturierungsbeitrag in Euro/MWh.

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