§ 3 GmbHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 3.

Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch hat zur Voraussetzung:

  1. 1. den Abschluß des Gesellschaftsvertrages;
  2. 2. die Bestellung der Geschäftsführer (des Vorstandes).

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