§ 3 GiftlisteV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2003

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, außer Kraft. Stoffe und Zubereitungen, die hinsichtlich ihrer Einstufung und Kennzeichnung der Giftliste-Verordnung, BGBl. II Nr. 317/1998, entsprechen, dürfen noch bis 31. Dezember 2002 in Verkehr gesetzt werden.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2002/166/A notifiziert.

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