Begriffsbestimmungen
§ 3.
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
- 2. Absender ist der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.
- 3. Verpacker ist, wer die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC), einfüllt oder die Versandstücke für die Beförderung vorbereitet.
- 4. Befüller ist, wer die gefährlichen Güter in einen Tank oder in ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung oder in einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt oder das befüllte Fahrzeug oder den befüllten Container für die Beförderung vorbereitet.
- 5. Betreiber eines Tankcontainers ist, wer als Eigentümer, Einsteller oder sonstiger Verfügungsberechtigter den Tankcontainer für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet.
- 6. Verlader ist, wer die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) in ein Fahrzeug oder in einen Container verlädt oder die gefährlichen Güter in Versandstücken einschließlich Großpackmittel (IBC) oder in einem Container dem Beförderer unmittelbar zur Beförderung übergibt.
- 7. Beförderer ist, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 durchführt.
- 8. Fahrzeug ist:
- a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG ;
- b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;
- c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;
- d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;
- e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.
- 9. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
- a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;
- b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;
- c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;
- d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;
- e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.
- 10. Unternehmen ist:
- a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
- b) jede Vereinigung oder jede Gruppierung von Personen, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
- c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert, wenn sie ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat.
- 11. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
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