Begriffsbestimmungen
§ 3.
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in § 1 Abs. 1 genannten Verkehrsträgern gemäß den in § 2 genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
- 2. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
- 3. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
- 4. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter in loser Schüttung einfüllt.
- 5. Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
- 6. Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt.
- 7. Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
- 7a. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.
Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
- 7b. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
- 7c. Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
- 7d. Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen, besteht, und die als solche in den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
- 7e. Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
- a) in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und
- b) der auch der Lagerung dient und
- c) der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.
- 8. Fahrzeug ist:
- a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1: ein Fahrzeug gemäß Artikel 2 der Richtlinie 94/55/EG ;
- b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2: ein Fahrbetriebsmittel gemäß § 36 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957;
- c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: ein Fahrzeug gemäß § 2 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;
- d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: ein Frachtschiff gemäß § 2 Z 4 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;
- e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: ein Luftfahrzeug gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.
- 9. Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
- a) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967;
- b) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957;
- c) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 das Schiffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997;
- d) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;
- e) für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957.
- 10. Unternehmen ist:
- a) jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
- b) jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
- c) jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern läßt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert.
- 11. Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
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