§ 3.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 1 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 2, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, und zwar beide im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, betraut.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10008161
Dokumentnummer
NOR12094276
alte Dokumentnummer
N6195618770R
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