§ 3 Gewährung von Ruhe(Versorgungs)genüssen an ehemalige öffentlich-rechtliche Bundesbedienstete des Ruhestandes

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.1956

§ 3.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 1 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des § 2, soweit sie nicht den Bundesländern obliegt, das Bundesministerium für Unterricht, hinsichtlich der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen jedoch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, und zwar beide im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, betraut.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Gesetzesnummer

10008161

Dokumentnummer

NOR12094276

alte Dokumentnummer

N6195618770R

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