§ 3
§. 3. Zinsen von Zinsen dürfen gefordert werden:
- a) wenn solche ausdrücklich bedungen wurden;
- b) wenn fällige Zinsen eingeklagt werden, von diesen vom Tage der Klagsbehändigung an.
- Ueber die Höhe der Zinseszinsen entscheidet zunächst die Verabredung; wurde aber hierüber nichts bedungen, so gelten die gesetzlichen Zinsen. (§. 2.)
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2019
Gesetzesnummer
10001674
Dokumentnummer
NOR12019818
alte Dokumentnummer
N2186825604S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)