§ 3 Geschäftsordnung des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1965

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos. (vgl. BGBl. II Nr. 336/2000)

§ 3.

(1) Der Vorsitzende (Vertreter des Vorsitzenden) kann, wenn es für den Fortgang der Beratungen zweckmäßig erscheint, für einzelne Beratungsgegenstände den Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zum Berichterstatter bestellen.

(2) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Beirat kann beschließen, die Beratung über einzelne Beratungsgegenstände als vertraulich zu erklären.

(3) Gültige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt.

(4) Streitigkeiten über die Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende (sein Stellvertreter).

Schlagworte

Rentenanpassung

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2025

Gesetzesnummer

10008204

Dokumentnummer

NOR40007395

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