§ 3 Generalstabsausbildung

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1996

§ 3.

(1) Zum Generalstabslehrgang können Berufsoffiziere zugelassen werden, die

  1. 1. die Reifeprüfung an einer höheren Schule erfolgreich abgelegt haben,
  2. 2. eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen M BO 2 oder H 2 aufweisen und
  3. 3. die Zulassungsprüfungen (§§ 4 bis 10) erfolgreich abgelegt haben.

(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Ausbildung an der Theresianischen Militärakademie nicht als Berufsoffizier der Verwendungsgruppen M BO 2 oder H 2 zurückgelegt worden ist.

(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist auf dem Dienstweg spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

10009022

Dokumentnummer

NOR12112179

alte Dokumentnummer

N6199657993J

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