§ 3.
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10008435
Dokumentnummer
NOR12098346
alte Dokumentnummer
N61978159570
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