§ 3.
Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 92 Abs. 1 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 über Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Bildung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, verhängt worden sind, hat die Bundesministerin für Bildung nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 90/2017
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Gesetzesnummer
10008435
Dokumentnummer
NOR40192126
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