§ 3 Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMUKS

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.1978

§ 3.

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 BDG über Beamte aus dem Bereich des Zentralausschusses für die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, verhängt worden sind, hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst nach Anhörung dieses Zentralausschusses zur Linderung von Notlagen zu verwenden, in die Beamte aus diesem Zentralausschußbereich unverschuldet geraten sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

10008435

Dokumentnummer

NOR12098346

alte Dokumentnummer

N61978159570

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