§ 3 Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.1979

§ 3

Die von Beamten aus den Planstellenbereichen Zentralleitung, Oberster Gerichtshof und Justizbehörden in den Ländern eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 52 Abs. 1 BDG sind zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)