§ 3 Gefahrenzonenpläne

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1976

§ 3.

Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4 des Gesetzes. Erfordert es die im § 1 umschriebene Aufgabenstellung, darf das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat sich im Bedarfsfalle auch auf Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des 1 Abs. 3 des Gesetzes sind, zu erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021

Gesetzesnummer

10010379

Dokumentnummer

NOR12132514

alte Dokumentnummer

N8197621741L

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