§ 3.
Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet) und auf die das Plangebiet beeinflussenden Einzugsgebiete gemäß § 99 Abs. 3 und 4 des Gesetzes. Erfordert es die im § 1 umschriebene Aufgabenstellung, darf das Plangebiet auch auf Teile eines Gemeindegebietes beschränkt werden. Der Gefahrenzonenplan hat sich im Bedarfsfalle auch auf Grundstücke, die nicht Wald im Sinne des 1 Abs. 3 des Gesetzes sind, zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2021
Gesetzesnummer
10010379
Dokumentnummer
NOR12132514
alte Dokumentnummer
N8197621741L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)