§ 3 Gefährdungsbereich des Munitionslagers Bruckneudorf

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1968

Gemäß § 8, BGBl. Nr. 197/1967 idF BGBl. Nr. 265/1972, werden Verordnungen über Gefährdungsbereiche der Munitionslager mit Anschlag an der Amtstafel kundgemacht. Einer Verlautbarung im BGBl. bedarf es nicht. Etwaige Änderungen (Aufhebungen) konnten daher nicht berücksichtigt werden.

Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.

§ 3.

Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

Die Verordnung betreffend die Aufhebung ist für vier Wochen an den Amtstafeln der Ämter der Landesregierung und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird, anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10005328

Dokumentnummer

NOR12059216

alte Dokumentnummer

N4196811633Y

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