§ 3.
(1) Die Gebrauchsinformation ist in deutscher Sprache allgemein verständlich, übersichtlich sowie deutlich sicht- und lesbar zu gestalten. Die Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) hat zumindest 1,8 mm zu betragen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann die Gebrauchsinformation auch in mehreren Sprachen abgefaßt sein, sofern in allen verwendeten Sprachen die selben Angaben gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138828
alte Dokumentnummer
N8199550253J
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