Umfang der Gebühr
§ 3
(1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
- 1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- 2. die Entschädigung für Zeitversäumnis; diese betrifft
- a) beim unselbständig Erwerbstätigen den tatsächlich entgangenen Verdienst,
- b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d) bei ausschließlich im Haushalt Tätigen die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Hilfskraft.
(2) Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z. 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände, wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
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