Gegenstand des Mitteleinsatzes
§ 3.
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können die Mittel gemäß § 2 für folgende Maßnahmen eingesetzt werden:
- 1. Kosten von Unternehmen für die Lieferung von Erdgas aus nichtrussischen Quellen für den Absatz in Österreich, oder
- 2. Kosten von Unternehmen für den Einsatz von Erdgas aus nichtrussischen Quellen, sofern dadurch nicht erneuerbare Energieträger oder Fernwärme ersetzt werden, oder
- 3. Kosten von Unternehmen für die Umrüstung von Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte, durch die der alternative Betrieb mittels anderer Energieträger ermöglicht wird.
(2) Die Art und der Umfang des Mitteleinsatzes für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 ist in den Richtlinien gemäß § 5 festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
20011948
Dokumentnummer
NOR40245226
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