§ 3 GAusbVO-BMVIT

Alte FassungIn Kraft seit 18.2.2006

Formen der Grundausbildung

§ 3.

Die Grundausbildung erfolgt in Form von Lehrgängen und Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz sowie im Selbststudium. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021

Gesetzesnummer

20004590

Dokumentnummer

NOR40075543

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