§ 3 GATT-Durchführungsgesetz 1980

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

§ 3.

(1) Die bei den Tarifpositionen 58.01 A, 58.01 B, 59.17 A, 61.01 A, 61.01 C 2, 61.01 E, 61.02 A, 61.02 E, 61.03 A, 61.03 D, 61.04 A, 61.07 A, 61.11 A und 88.04 A vorgesehenen Vertragszollsätze werden am 1. Juli 1980 zur Gänze in Kraft gesetzt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, wenn es sich um Waren handelt, für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem Bundesminister, zur Vereinfachung des Verfahrens die in der Liste XXXII‑ Österreich vorgesehenen Vertragszollsätze, bei anderen Tarifpositionen als jenen des Abs. 1 durch Verordnung teilweise oder zur Gänze vorzeitig in Kraft zu setzen, wenn wirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 314/1968

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006655

Dokumentnummer

NOR12072613

alte Dokumentnummer

N5198012446I

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