§ 3 Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 3

§ 3. Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen'') ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung'').

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