Insolvenzrechtliche Sonderbestimmungen
§ 3.
(1) Wird über das Vermögen des Kreditinstitutes der Konkurs eröffnet, so bilden die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte eine Sondermasse für die Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen (§ 48 Konkursordnung – KO).
(2) Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 KO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Regierungskommissärs bleiben unberührt. Auf die Entlohnung des besonderen Verwalters sind die §§ 82 bis 82d KO nicht anzuwenden.
(3) Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Forderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.
(4) Die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte sind vom besonderen Verwalter nach Anhörung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses mit Zustimmung des für die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen bestellten Kurators gemeinsam an ein geeignetes Kreditinstitut zu veräußern, das gleichzeitig sämtliche Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen zu übernehmen hat. Das übernehmende Kreditinstitut kann den übernommenen Deckungsstock getrennt von einem eigenen Deckungsstock führen. Für die Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen haftet das übertragende Kreditinstitut neben dem übernehmenden Kreditinstitut weiter. Die Veräußerung der Sondermasse bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Die Übertragung ist nach Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses durch Aufnahme in die Insolvenzdatei (§ 14 Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG) öffentlich bekannt zu machen.
(5) Der Erlös aus der Übertragung der Sondermasse samt der Verbindlichkeiten aus den fundierten Bankschuldverschreibungen fließt in die gemeinschaftliche Konkursmasse. Vor der Übertragung der Sondermasse sind nur jene Vermögenswerte aus der Sondermasse der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu überlassen, die zur Deckung der Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen, der sichernden Überdeckung nach § 1 Abs. 8 und der Sondermassekosten offensichtlich nicht notwendig sind.
(6) Die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen können ihre Forderungen als Konkursgläubiger nur mit dem Ausfall oder, solange dieser nicht endgültig feststeht, dem mutmaßlichen Ausfall geltend machen. Nur insoweit ist auf die Forderungen der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen § 14 Abs. 2 KO anzuwenden.
(7) Anstelle einer Übertragung nach Abs. 4 hat der besondere Verwalter alle noch nicht fälligen Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen bereits vor der vereinbarten Fälligkeit zum Barwert zu tilgen, wenn dies für den Fall des Konkurses in den Statuten vorgesehen ist und die Deckungsmasse hierfür voraussichtlich ausreicht. Dies bedarf der Genehmigung des Konkursgerichts. Der Barwert ist unter Zugrundelegung der eine marktübliche Anzahl von Banktagen vor der Tilgung gültigen Marktdaten zuzüglich eines marktüblichen Auf- oder Abschlages zu ermitteln. Die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte dürfen nicht unter dem Verkehrswert veräußert werden. Sämtliche Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen sind zum Barwert gleichzeitig zu tilgen, sobald der erzielte Erlös dazu ausreicht. Der verbleibende Erlös sowie nicht veräußerte Deckungswerte fließen in die gemeinschaftliche Konkursmasse.
(8) Ist eine Gesamtveräußerung nach Abs. 4 nicht möglich und reichen die im Deckungsregister eingetragenen Vermögenswerte zur Befriedigung der Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen nicht aus, so hat das Konkursgericht auf Antrag des besonderen Verwalters die Verwertung der Sondermasse zu genehmigen. In diesem Fall gelten die Forderungen aus den fundierten Bankschuldverschreibungen zur Gänze als fällig. Aus dem Erlös hat der besondere Verwalter die Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen anteilig zu befriedigen. Gehören zur Konkursmasse eigene fundierte Bankschuldverschreibungen des Kreditinstitutes, so sind sie bei der Berechnung der auf die einzelnen fundierten Bankschuldverschreibungen entfallenden Anteile an dem Erlös aus der Sondermasse mitzuzählen.
(9) Die Verwertung nach Abs. 7 und 8 ist vom besonderen Verwalter nach § 119 KO vorzunehmen. Gläubiger der fundierten Bankschuldverschreibungen gelten nicht als Absonderungsberechtigte im Sinne des § 120 KO.
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