§ 3 FTEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2017

Begünstigte

§ 3.

(1) Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.

(2) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 6 des Österreich-Fonds nach Abzug der Länder- und Gemeindeanteile sollen für den Zeitraum seines Bestehens 2016-2020 für die Förderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie für Förderung der angewandten Forschung und der Technologie- und Innovationsentwicklung verwendet werden.

(3) Die Fördermittel gemäß § 4 Abs. 7 sollen für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt werden.

Schlagworte

Länderanteil, Technologieentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20003092

Dokumentnummer

NOR40194654

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