§ 3 FSG-ABSV

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Mentoringgespräch

§ 3.

(1) Beim Mentoringgespräch haben ausschließlich der Mentor und der Teilnehmer und gegebenenfalls ein Sprachhelfer anwesend zu sein. Die Gesamtdauer des Mentoringgespräches darf (mit Ausnahme des ersten Mentoringgesprächs) einschließlich der Datenauslese des Gerätes höchstens eine Stunde betragen.

(2) Anlässlich des ersten Mentoringgesprächs

  1. 1. hat die Einschulung des Teilnehmers am Gerät zu erfolgen,
  2. 2. sind die allgemeinen Rahmenbedingungen über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems zu erläutern,
  3. 3. sind gegebenenfalls besondere Umstände über den Ablauf des Alternativen Bewährungssystems wie etwa die Rechtsfolgen bei Verstößen gemäß § 5 zu erläutern,
  4. 4. ist über die Datenaufzeichnungen durch das Gerät und die Datenverarbeitung durch die ABS-Institution aufzuklären und
  5. 5. hat der Teilnehmer in die Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten schriftlich einzuwilligen.

(3) Anlässlich der weiteren Mentoringgespräche

  1. 1. sind die Daten des Gerätes auszulesen und auf das Vorliegen von Verstößen zu überprüfen,
  2. 2. sind die Erfahrungen des Teilnehmers mit der Alkoholwegfahrsperre zu besprechen,
  3. 3. ist das Fahrverhalten anhand der ausgelesenen Daten und gegebenenfalls des Fahrtenbuches zu besprechen und sind Strategien für eine erfolgreiche Weiterführung des Programmes zu erarbeiten,
  4. 4. ist eine Unterstützung bei administrativen Vorgängen im Zusammenhang mit dem Alkoholdelikt anzubieten und
  5. 5. hat eine Kalibrierung des Gerätes durch den Mentor zu erfolgen.

(4) Das Mentoringgespräch hat bei der ABS-Institution oder an einem anderen geeigneten Ort stattzufinden. Die Organisation von Zeit und Ort des Mentoringgesprächs obliegt dem Mentor. Der Mentor hat eine nachvollziehbare Dokumentation über die Durchführung der Mentoringgespräche zu führen, aus der der Zeitpunkt der Gespräche, deren Dauer, der agierende Mentor inklusive der in Ausbildung befindlichen Mentoren, der Name des Teilnehmers und Angaben zu den festgestellten Verstößen zu entnehmen sind. Diese Dokumentation ist der ABS-Institution zu übergeben.

(5) Die aus der Alkoholwegfahrsperre ausgelesenen Daten sind von der ABS-Institution zu speichern und fünf Jahre nach Ende der Teilnahme am ABS zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018

Gesetzesnummer

20009799

Dokumentnummer

NOR40201547

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