§ 3 Freiwillige Verhaltensweisen der Bevölkerung bei Ozonwarnstufen

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1993

Warnstufe II

§ 3.

Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 11 gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten:

„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.

Daher wird der Bevölkerung empfohlen, sich bevorzugt in Innenräumen aufzuhalten, in denen nicht geraucht wird. Jede ungewohnte und starke Anstrengung im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden ist zu vermeiden. Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“

Schlagworte

Mittagsstunde

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

10010722

Dokumentnummer

NOR12136158

alte Dokumentnummer

N8199315120L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)