Warnstufe II
§ 3.
Der Text der Empfehlungen zu freiwilligen Verhaltensweisen im Falle der Auslösung der Warnstufe 11 gemäß § 7 Ozongesetz hat zu lauten:
„Derartige erhöhte Ozonkonzentrationen können zu Reizungen der Schleimhäute und zu Atemwegsbeschwerden führen.
Daher wird der Bevölkerung empfohlen, sich bevorzugt in Innenräumen aufzuhalten, in denen nicht geraucht wird. Jede ungewohnte und starke Anstrengung im Freien, insbesondere in den Mittags- und Nachmittagsstunden ist zu vermeiden. Für individuelle gesundheitsbezogene Auskünfte wird empfohlen, Rücksprache mit dem Hausarzt zu halten.“
Schlagworte
Mittagsstunde
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
10010722
Dokumentnummer
NOR12136158
alte Dokumentnummer
N8199315120L
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