§ 3 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Ausschreibungen und Bekanntmachungen

§ 3.

(1) Sämtliche Ausschreibungs- und Bekanntmachungstexte gemäß Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, oder B-GlBG sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen. Alle für die Besetzung maßgeblichen Qualifikationen sind in diese Texte aufzunehmen.

(2) Unter dem Begriff „Funktion“ ist im Folgenden die Einteilung (Verwendung) auf einem Arbeitsplatz, der innerhalb einer Besoldungsgruppe oder eines Entlohnungsschemas einer Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe und in dieser einer Funktionsgruppe oder einer Bewertungsgruppe zugeordnet ist, zu verstehen.

(3) Solange die Voraussetzungen der §§ 11b und 11c B-GlBG (50% Frauenquote in der jeweiligen Funktion) nicht erfüllt sind, ist in Ausschreibungs- und Bekanntmachungstexten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Erhöhung des Frauenanteils anstrebt und deshalb qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auffordert, sowie dass Frauen bei gleicher Qualifikation grundsätzlich vorrangig aufgenommen oder bestellt werden.

(4) Wenn der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienststelle oder des jeweiligen Kommandos in einer Verwendung oder Funktion unter 50% liegt, ist im Ausschreibungs- oder Bekanntmachungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Frauen für Planstellen dieser Funktion besonders erwünscht sind.

(5) Bedienstete sind über Ausschreibungen oder Bekanntmachungen von Funktionen von der betreffenden Dienststellenleiterin bzw. dem betreffenden Dienststellenleiter oder von der betreffenden Kommandantin bzw. dem betreffenden Kommandanten auch während einer Karenz (ausgenommen nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997) zeitgerecht zu informieren.

(6) Bei einer Ausschreibung oder einer Bekanntmachung gemäß § 20 AusG oder § 7 B-GlBG sind die Ausschreibungs- und Bekanntmachungstexte der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des jeweiligen Vertretungsbereiches zur Kenntnis zu bringen.

(7) Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber sind der oder dem Gleichbehandlungsbeauftragten des jeweiligen Vertretungsbereiches zur Kenntnis zu bringen. Auf Ersuchen sind die Bewerbungsunterlagen zu übermitteln.

(8) Für die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion nach §§ 2 bis 4 oder § 15a AusG ist mit der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Einvernehmen herzustellen. Die beabsichtigte Ausschreibung sowie der Wortlaut der Ausschreibung sind der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung nicht äußert. Die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.

(9) Die Abs. 1 bis 8 sind sowohl auf zivile, als auch auf militärische Funktionen anzuwenden.

Schlagworte

Ausschreibungstext, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140277

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