§ 3 Frauenförderungsplan BMEIA

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

§ 3.

(1) Der Dienstgeber ergreift geeignete Maßnahmen der Bewusstseinsbildung (z. B. in Schulungen), um die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu schützen. Dabei ist auch auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind periodisch daran zu erinnern, dass sie sich bei Diskriminierung im Sinne des B-GlBG nicht nur an den Dienstgeber, sondern auch an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wenden können.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018

Gesetzesnummer

20008928

Dokumentnummer

NOR40164600

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