Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz
§ 3.
(1) Der Dienstgeber ergreift geeignete Maßnahmen der Bewusstseinsbildung (z. B. in Schulungen), um die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz zu schützen. Dabei ist auch auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind periodisch daran zu erinnern, dass sie sich bei Diskriminierung im Sinne des B-GlBG nicht nur an den Dienstgeber, sondern auch an die Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen wenden können.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20008928
Dokumentnummer
NOR40164600
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