§ 3 Forstfachschule und die Forstlichen Ausbildungsstätten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 3.

Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

10010515

Dokumentnummer

NOR12134429

alte Dokumentnummer

N8198719807J

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