§ 3.
Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei einem Spitalsaufenthalt von mehr als zwei Wochen ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Gesetzesnummer
10010515
Dokumentnummer
NOR12134429
alte Dokumentnummer
N8198719807J
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