Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 3.
Der Bundesminister für Finanzen darf Nachbürgschaften gemäß § 1 für Vorbürgschaften der Gesellschaft nur übernehmen, wenn
- 1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Nachbürgschaften einschließlich der Zinsen und Kosten (Gesamthaftungssumme) für Kreditnehmer gemäß § 1 lit. a und c 2000 Millionen Schilling und gemäß § 1 lit. b 500 Millionen Schilling nicht übersteigt;
- 2. die Höhe des gewährten Kredites (Kreditsumme) im Einzelfall bei Kreditnehmern gemäß § 1 lit. a und c den Betrag von 2,5 Millionen Schilling und gemäß § 1 lit. b den Betrag von 1 Million Schilling nicht unterschreitet;
- 3. die Vorbürgschaft der Gesellschaft im Einzelfall auf Antrag des Kreditgebers entweder
- a) mit höchstens 85 v. H. der Kreditsumme (verbürgter Kreditteil) zuzüglich Zinsen und Kosten oder
- b) in Höhe der Kreditsumme, jedoch ausschließlich der Zinsen und Kosten,
- übernommen wird. Falls der gewährte Kredit als Deckung für vom Kreditgeber auszugebende langfristige Obligationen bestimmt oder es zufolge gesetzlicher Veranlagungsvorschriften beim Kreditgeber erforderlich ist, kann die Gesellschaft die Vorbürgschaft bis zur vollen Höhe der Kreditsumme zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen, wenn sich der Kreditgeber, ein anderes Kreditinstitut oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet, im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft die Gesellschaft und den Bund nach Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtungen entweder mit mindestens 15 v. H. des Ausfalls oder mit den gesamten Zinsen und Kosten schadlos zu halten.
- 4. die Gesamtlaufzeit des Kredites (einschließlich einer tilgungsfreien Anlaufzeit) 17 Jahre nicht übersteigt;
- 5. die Gesamtbelastung des Kreditnehmers aus der Verzinsung des Kredites einschließlich der Kosten für die Vorbürgschaft der Gesellschaft (§ 4) nicht höher ist als die Gesamtbelastung des Bundes aus der jeweils vor der Kreditgewährung im Inland letztaufgelegten Bundesanleihe zuzüglich 0,75 vom Hundert; diese Gesamtbelastung des Bundes ist wie folgt zu berechnen:
- 6. im Falle, daß eine vorzeitige Kündigung des verbürgten Kredites vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Z. 5 nicht überschritten wird;
- 7. der Kreditnehmer über bankmäßige Sicherheiten für den zu verbürgenden Kredit nicht in ausreichendem Ausmaß verfügt, die Durchführung des Investitionsvorhabens eine Steigerung der Ertragskraft der Unternehmung jedoch erwarten läßt, durch welche zumindest die Verzinsung und Rückzahlung des Kredites gewährleistet erscheint;
- 8. der Kredit durch den Kreditgeber ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Vorbürgschaft soweit wie möglich besichert wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10006278
Dokumentnummer
NOR12069389
alte Dokumentnummer
N5196925506L
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