§ 3 FOnV

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1998

§ 3

§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:

1. Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 23 Abs. 1 Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung) eingetragenen berufsbefugten Personen und Personengemeinschaften.

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