§ 3 FOnV

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2001

§ 3

§ 3. Der Kreis der Teilnehmer an der automationsunterstützten Datenübertragung ist auf Grund der technisch-administrativen Erfordernisse begrenzt. Er erstreckt sich auf:

  1. 1. Die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Berufsberechtigten mit Ausnahme der Selbständigen Buchhalter (§ 2 WTBG).
  2. 2. Die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 1 Z 1 Notariatsordnung in Verbindung mit § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten, BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO).
  3. 3. Die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 Notariatsordnung). Die Notariatskammer hat dem Bundesminister für Finanzen jeden Widerruf (§ 23 Abs. 3 Notariatsordnung) mitzuteilen.
  4. 4. Die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 1 Abs. 1 RAO 1945) und die in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften (§ 1a Abs. 1 RAO 1945) eingetragenen Rechtsanwaltschaften. Die Rechtsanwaltskammern haben dem Bundesminister für Finanzen jedes Erlöschen (§ 34 Abs. 1 RAO 1945) und jedes Ruhen (§ 34 Abs. 2 RAO 1945) einer Rechtsanwaltschaft mitzuteilen.

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