§ 3 Fonds-Melde-VO

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2012

Veröffentlichung

§ 3

(1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die eine Ausschüttungs- oder eine Jahresmeldung gemäß § 1 vorgenommen wurde samt den jeweiligen gemeldeten steuerlichen Daten in gesonderten Listen („Liste der Ausschüttungsmeldungen“, „Liste der ausschüttungsgleichen Erträge“ und „Liste der Meldefonds“) im Internet zu veröffentlichen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt mit dem in derAnlage 3 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben.

(3) Fonds, für die eine Jahresmeldung vorgenommen wurde (Meldefonds) und Fonds gemäß Abs. 2 sind von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Diese Fonds sind für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 1 Abs. 3 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen („Liste ehemaliger Meldefonds“).

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