§ 3 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 3

(1) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung obliegt:

  1. 1. die Beratung bzw. die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, der Förderung und der internationalen Kooperation sowie hinsichtlich der Erstellung des Berichtes gemäß § 8 an den Nationalrat,
  2. 2. die Beratung bzw. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung und die Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung,
  3. 3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991.)

(2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung sind von den Bundesministerien Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die sich mit Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung befassen, zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung dient auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn er von diesen dazu aufgefordert wird.

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