§ 3 FlUV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2006

Verbot der Erteilung einer Erlaubnis zur Schlachtung

§ 3.

(1) Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Anhangs I, Abschnitt II, Kapitel III Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.

(2) Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40076373

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