§ 3 Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Berufsbild

§ 3.

(1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Handhaben, Instandhalten und hygienische Wartung der zu verwendenden Werkzeuge,Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe und Kühlanlagen

2.

Kenntnis der Arten von Schlachtvieh

3.

Kenntnis der Beurteilung von Schlachtvieh und Fleisch nach Qualität und Verwertbarkeit

4.

Grundkenntnisse des Schlachtens

5.

Kenntnis der Fleischteile der einzelnen Vieharten und ihrer Verwertung

6.

Kenntnis der Hilfsstoffe für die Verarbeitung

7.

Zerlegen von geschlachtetem Vieh, Entbeinen und Entsehnen sowie ladenfertiges Herrichten zum Verkauf

8.

Beurteilen von Fleisch und Nebenprodukten nach ihren Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

9.

Kenntnis über das Lagern von Fleisch und Nebenprodukten

Lagern von Fleisch und Nebenprodukten

10.

Kenntnis der Zusammensetzung und Herstellung des Wurstgutes

Zusammensetzen und Würzen des Wurstgutes nach Angabe

11.

Füllen des Wurstgutes sowie Abbinden, Abteilen und Fertigmachen der Wurst

12.

Kenntnis der Verarbeitung von Fleisch zu Fleischwaren

Verarbeiten von Fleisch zu Fleischwaren

13.

Haltbarmachen von Fleisch und Fleischwaren

14.

Salzen, Pökeln, Räuchern, Braten, Kochen, Brühen, Kühlen, Trocknen

15.

Beurteilen von Fleisch und Fleischwaren nach ihrer Art, Qualität und Lagerfähigkeit

16.

Lagern von fertigem Fleisch und fertigen Fleischwaren

17.

Kenntnis der Vorschriften der Lebensmittelhygiene, Mitwirken bei Maßnahmen in der Lebensmittelhygiene

18.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

19.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit

20.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

21.

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften bei der Erzeugung von Fleisch- und Fleischwaren und aller den Beruf betreffenden Gesetze und Verordnungen

     

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Schlagworte

Verwendungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20000755

Dokumentnummer

NOR40008438

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)