Schwellen für die Bestimmung eines Finanzkonglomerats
§ 3.
(1) Eine Gruppe ist im Sinne des § 2 Z 14 sublit. bb vorwiegend in der Finanzbranche tätig, wenn der Anteil der Bilanzsumme der Finanzunternehmen und gemischten Finanzholdinggesellschaften dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 vH beträgt.
(2) Die branchenübergreifenden Tätigkeiten sind als erheblich im Sinne des § 2 Z 14 lit. c anzusehen, wenn der Anteil jeder Finanzbranche mehr als 10 vH beträgt.
(3) Es ist auch dann von erheblichen branchenübergreifenden Tätigkeiten im Sinne von § 2 Z 14 lit. c auszugehen, wenn die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche 6 Mrd. EUR übersteigt. Erreicht die Gruppe den in Abs. 2 genannten Schwellenwert nicht, jedoch den im ersten Satz genannten, kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden, dass die Gruppe nicht als Finanzkonglomerat anzusehen ist oder die §§ 9, 10 oder 11 keine Anwendung finden, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einbeziehung dieser Gruppe in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes oder die Anwendung derartiger Bestimmungen nicht erforderlich ist oder für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre. Hiebei sind beispielsweise folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1. Der Anteil der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche beträgt nicht mehr als 5 vH oder
- 2. der Marktanteil des Finanzkonglomerats beträgt – gemessen an der Bilanzsumme in der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche und an den in der Versicherungsbranche gebuchten Bruttobeiträgen – in keinem Vertragsstaat mehr als 5 vH.
Entscheidungen nach diesem Absatz sind den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
(4) Für die Anwendung der Abs. 1, 2 und 3 kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden entscheiden,
- 1. ein Unternehmen in den in § 6 Abs. 6 genannten Fällen bei der Berechnung der Anteile nicht zu berücksichtigen;
- 2. die Einhaltung der Schwellenwerte nach Abs. 1 und 2 in drei aufeinander folgenden Jahren zu berücksichtigen, um einen plötzlichen Wechsel der geltenden Regelung zu vermeiden.
(5) Für die Anwendung der Abs. 1 und 2 kann die FMA, abweichend von § 2 Z 7, in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden das Kriterium der Bilanzsumme durch die Ertragsstruktur oder bilanzunwirksame Tätigkeiten ersetzen oder ergänzen, wenn diese Parameter ihrer Auffassung nach für die Zwecke der zusätzlichen Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz besonders aussagekräftig sind.
(6) Sinken bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Anteile gemäß den Abs. 1 und 2 unter 40 vH bzw. 10 vH, so werden für die Anwendung dieser Absätze in den drei darauf folgenden Jahren die Schwellen auf 35 vH bzw. 8 vH herabgesetzt. Sinkt ferner bei einem Finanzkonglomerat, das bereits einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, die Bilanzsumme der in der Gruppe mit dem geringeren Anteil vertretenen Finanzbranche unter 6 Mrd. EUR, so wird für die Anwendung von Abs. 3 in den drei darauf folgenden Jahren der Betrag auf 5 Mrd. EUR herabgesetzt. Während des in diesem Absatz genannten Zeitraums kann die FMA mit Zustimmung der anderen relevanten zuständigen Behörden beschließen, dass die in diesem Absatz genannten niedrigeren Schwellenwerte oder niedrigeren Beträge nicht mehr angewendet werden, wenn die Gruppe die höheren Schwellenwerte oder höheren Beträge voraussichtlich nicht wieder erreichen wird.
(7) Bei den Berechnungen gemäß Abs. 1 bis 6 in Verbindung mit § 2 Z 7, die auf die Bilanzsumme Bezug nehmen, wird von der anhand der Jahresabschlüsse ermittelten aggregierten Bilanzsumme der Unternehmen der Gruppe ausgegangen. Für die Berechnung werden Unternehmen, an denen eine Beteiligung gehalten wird, in Höhe des Betrags ihrer Bilanzsumme berücksichtigt, der dem von der Gruppe gehaltenen aggregierten verhältnismäßigen Anteil entspricht. Liegt allerdings ein konsolidierter Abschluss vor, so ist dieser anstelle der aggregierten Bilanzsumme zu verwenden; die nicht konsolidierten Unternehmen des Finanzkonglomerates sind auf Grund der Einzelabschlüsse zusätzlich zu berücksichtigen. Die Solvabilitätsanforderungen gemäß den Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 2 Z 7 werden gemäß den einschlägigen Branchenvorschriften berechnet.
(8) Die FMA hat auf Anfrage einer anderen relevanten zuständigen Behörde entsprechend Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz ihre Zustimmung zu erteilen, wenn sie der Ansicht ist, dass die in Abs. 3, 4 und 6 letzter Satz genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
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