2. Hauptstück
Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen
§ 3.
(1) Dieses Hauptstück ist auf die Untersuchung von Fischereierzeugnissen vor deren Vermarktung anzuwenden.
(2) Ausgenommen von diesem Hauptstück sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten an den Einzelhandel zur Abgabe an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder direkt vom Produzenten an den Letztverbraucher (Konsumenten) oder an Gastgewerbebetriebe oder Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20000380
Dokumentnummer
NOR40003887
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